Eine weitere Einvernahme erfolgte am 21. April 2022 durch die Staatsanwaltschaft (pag. 323 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erfolgte eine weitere Einvernahme am 30. November 2022 (pag. 1433 ff.). Und schliesslich wurde der Beschuldigte nochmals vor Obergericht befragt (pag. 1895 ff.). D.________ wurde ebenfalls mehrmals einvernommen. So erfolgte eine delegierte Einvernahme kurz nach dem Vorfall am 18. November 2021 (pag. 656 ff.). Die Hafteröffnung durch den Staatsanwalt fand am 19. November 2021 (pag. 228 ff.) statt. D.________ sagte in einer weiteren delegierten Einvernahme am 14. Februar 2022 (pag. 679 ff.) und vor der Staatsanwaltschaft am 21. April 2022 (pag.