Diesen Ausführungen kann sich die Kammer anschliessen. Es ist ferner unbestritten, dass dem Privatkläger anlässlich des Vorfalls vom 12. November 2021 die in der Anklageschrift umschriebenen Verletzungen zugefügt wurden. Die Tatbeteiligung von D.________ ist aufgrund dessen rechtskräftiger Verurteilung ebenfalls unbestritten. In Bezug auf den Beschuldigten ist zudem unbestritten, dass dieser sich zu Beginn der Auseinandersetzung in der Nähe des Tatortes aufgehalten hat. Bestritten ist vom Beschuldigten eine Beteiligung an der Auseinandersetzung.