Die vorerwähnten Tathandlungen von A.________ und D.________ erfolgten - was die zugefügten konkreten Verletzungen von C.________ und E.________ betrifft - wissentlich und willentlich und somit mit entsprechender Absicht, und zwar sowohl was die eigenen Tathandlungen als auch jene des jeweils anderen Mitbeschuldigten betrifft, dies übereinstimmend mit dem gemeinsamen, zumindest konkludenten Tatentschluss. Eventuell nahmen sie die konkreten Tatfolgen der eigenen Tathandlungen und jene des jeweils anderen Mitbeschuldigten zumindest in Kauf.