Durch den Einsatz der vorerwähnten Bierflasche, des Flaschenhalses oder eines anderen scharfen Gegenstands und durch die festen und heftigen, beziehungsweise mit voller Wucht ausgeführten Fusstritte gegen den Kopf und das Gesicht von C.________ nahmen A.________ und D.________ darüber hinaus noch weitere schwerwiegende Schädigungen des Körpers und der Gesundheit des Opfers in Kauf, dies namentlich durch weitere gravierende, beziehungsweise schwere Gesichtsund / oder Organverletzungen wie beispielsweise an den Augen, am Gehör, etc., mit dauerhaft bleibenden Schädigungen, beziehungsweise irreversiblen Verletzungen, Verstümmelungen und arg entstellenden und bleibenden Narben, etc.