Gegen Ende der einseitigen Auseinandersetzung, welche sich in zwei Phasen abspielte - dies nachdem C.________ über einen Abhang auf die darunter liegende Strasse gestürzt war, eventuell wohin er durch einen oder durch beide Beschuldigten hinuntergestossen worden war, er sich wieder aufgerafft hatte und an den Tatort zurückgekehrt war, wo die Attacken gegen ihn in unverminderter Art und Intensität weitergeführt wurden, schlug D.________ - eventuell tat dies nicht D.________ sondern A.________ - mit einer Bierflasche, einem Flaschenhals oder einem anderen scharfen Gegenstand C.__