A.VI.1.-2. des erstinstanzlichen Dispositivs), der Zivilpunkt (Ziff. C.1. des erstinstanzlichen Dispositivs) sowie die Verfügungen betreffen die beschlagnahmten Gegenstände (Ziff. C.3.-5. des erstinstanzlichen Dispositivs). Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen – und/oder der Rechtskraft nicht zugänglichen – Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Im