Praxisgemäss wird ferner auch über die amtlichen Entschädigungen neu befunden (Ziff. A.V. sowie C.2. des erstinstanzlichen Dispositivs), wobei auf die Höhe der amtlichen Honorare in erster Instanz nur zurückzukommen ist, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des BGer 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2 und 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3). Zu überprüfen sind demnach die Schuldsprüche gemäss den Ziff.