Nicht der Rechtskraft zugänglich sind im Allgemeinen die Verfügungen betreffend Rückkehr in den Strafvollzug, die Verfügungen betreffend DNA und erkennungsdienstliche Daten (Ziff. A.VI.1.-2. des erstinstanzlichen Dispositivs) und aufgrund des engen Zusammenhangs mit der Strafzumessung auch der Widerrufspunkt (Ziff. A.IV. 1.-2- des erstinstanzlichen Dispositivs; vgl. BÄHLER, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 13 zu Art. 399 StPO mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts [BGer] 6B_802/2016 vom 24. August 2017 E. 3.2). Praxisgemäss wird ferner auch über die amtlichen Entschädigungen neu befunden (Ziff.