A.II.5.-7. des erstinstanzlichen Dispositivs). Als mitangefochten gelten (vgl. die seitens des Beschuldigten beantragten Freisprüche in Ziff. 4.1 hiervor) sodann die Verfügungen betreffend beschlagnahmte Gegenstände (Ziff. C.3.-5. des erstinstanzlichen Dispositivs). Soweit oberinstanzlich sodann eine modifizierte Schadenersatzforderung geltend gemacht wird, ist darauf nicht einzutreten (vgl. Ziff. 5. hiervor). Nicht der Rechtskraft zugänglich sind im Allgemeinen die Verfügungen betreffend Rückkehr in den Strafvollzug, die Verfügungen betreffend DNA und erkennungsdienstliche Daten (Ziff.