6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Nach Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Nicht angefochten und demzufolge in Rechtskraft erwachsen sind die Einstellung des Verfahrens wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes inkl. Verzicht auf Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. A.I. des erstinstanzlichen Dispositivs) sowie die Schuldsprüche des Vergehens gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz, des geringfügigen Diebstahls und der mehrfachen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziff. A.II.5.-7. des erstinstanzlichen Dispositivs).