zzgl. Zins vollumfänglich gut. Weiter entschied sie, die Zivilklage – soweit weitergehend – auf den Zivilweg zu verweisen. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde seitens des Privatklägers erstmals Ersatz für entstandene Spital- bzw. Behandlungskosten von CHF 12'070.55 zzgl. Zins beantragt, der erstinstanzlich geltend gemachte Schadenersatz mithin ausdehnend modifiziert. Dieser Antrag ist verspätet. Er hätte im Parteivortrag vor der Vorinstanz zumindest im Sinne eines Nachklagevorbehalts gestellt werden müssen. Dass für Spitalbehandlung und Nachsorge/Kontrollen Kosten entstehen, liegt auf der