Eine erstmalige oberinstanzliche Beurteilung würde sodann auch einen Instanzenverlust bedeuten. In erster Instanz machte der Privatkläger – nebst den Interventionskosten – adhäsionsweise eine Genugtuungsforderung von CHF 35'000.00 zzgl. Zins sowie eine Schadenersatzforderung von CHF 400.00 geltend. Weitergehende Zivilforderungen wurden nicht geltend gemacht und kein Nachklagevorbehalt betreffend (noch) ausstehender Spital- bzw. Behandlungskosten angebracht (pag. 1462; pag. 1474 f.). Die Vorinstanz hiess die Privatklage betreffend Genugtuung zzgl. Zins vollumfänglich gut.