Der Umfang der Adhäsionsklage wird spätestens mit den Anträgen der Privatklägerschaft im erstinstanzlichen Plädoyer fixiert (Art. 123 Abs. 2 aStPO). Der geschädigten Person steht es nach dem Dispositionsgrundsatz frei, nur einen von mehreren Ansprüchen einzuklagen oder etwa ihre Klage vor dem Strafgericht zu beschränken (Teilklage) und den Mehrbetrag auf dem Zivilweg geltend zu machen. Allerdings muss die Privatklägerin bei einer Teilklage ausdrücklich einen Nachklagevorbehalt anbringen. Eine erstmalige oberinstanzliche Beurteilung würde sodann auch einen Instanzenverlust bedeuten.