2023, N 2 zu Art. 123 StPO). Eine (ausdehnende) Modifikation der Adhäsionsklage im Berufungsverfahren und damit nach Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ist nicht mehr frei möglich (vgl. auch DOLGE, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 6 zu Art. 123 StPO, noch zum alten Recht). Der Umfang der Adhäsionsklage wird spätestens mit den Anträgen der Privatklägerschaft im erstinstanzlichen Plädoyer fixiert (Art. 123 Abs. 2 aStPO).