SR 312.0]). Die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung war nach altem Recht spätestens im Parteivortrag zu beziffern und zu begründen (Art. 123 Abs. 2 aStPO). Neu hat die Verfahrensleitung diesbezüglich eine Frist anzusetzen (Art. 123 Abs. 2 StPO), womit der massgebende Zeitpunkt für die Bezifferung und Begründung vorverlegt wurde (DOLGE, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 2 zu Art. 123 StPO).