Eine Einreichung bei der Vorinstanz sei demnach nicht möglich gewesen. Es handle sich um die im Zusammenhang mit dem Vorfall entstandenen vollen Kosten, da der Privatkläger in diesem Zeitpunkt als abgewiesener Asylbewerber in der Schweiz gelebt habe und nicht mit Nothilfe unterstützt worden sei (pag. 1865; pag. 1917 f.). 5.2 Rechtliche Ausführungen und Erwägungen der Kammer Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).