Weiter sei zu verfügen: 1. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin für das oberinstanzliche Verfahren sei gemäss eingereichter Honorarnote vom 04. Juni 2024 gerichtlich zu bestimmen; 2. Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. MWST.