1. Der A.________ mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 18. November 2021 für eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug nicht widerrufen worden ist. 2. A.________ verwarnt und die Probezeit um 1 1/2 Jahre verlängert worden ist. D. Weiter verfügt wurde: 1. Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): - 1 Sprühflasche «le Protecteur», Gas CS, 100 ml; - 1 Sprühflasche «le Protecteur », Gel CS, 100 ml.