2. die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte zu vernichten seien; 3. das Honorar der amtlichen Verteidigung gemäss der eingereichten Honorarnote gerichtlich festzusetzen sei. 7 IV. Die Zivilklage des Privatklägers sei abzuweisen. 4.2 Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft stellte im Rahmen der Berufungsverhandlung folgende Anträge (Hervorhebungen im Original; pag. 1945 ff.): I.