unter Auferlegung der Verfahrenskosten an den Staat sowie unter Ausrichtung einer Entschädigung für die auf die Freisprüche entfallenden Verteidigungskosten gemäss eingereichter Honorarnote sowie einer Genugtuung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO im gerichtlichen Ermessen, insbesondere für die zu Unrecht ausgestandene Untersuchungshaft. Auf die Anordnung einer Landesverweisung sei zu verzichten. III. Weiter sei zu verfügen, dass 1. das erstellte DNA-Profil PCN .________ und die erkennungsdienstlichen Daten nach Rechtskraft des Urteils zu löschen seien;