Es sei festzustellen, dass - die Einstellung wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes begangen durch Konsum von Betäubungsmitteln gemäss Ziff. A I. in Rechtskraft erwachsen ist; - die Schuldsprüche gemäss Ziff. A Il. 5.-7. in Rechtskraft erwachsen sind; - der Verzicht auf den Widerruf gemäss Ziff. A IV. und die Verlängerung der Probezeit um 1.5 Jahre in Rechtskraft erwachsen sind; - der Entscheid über die Höhe der Anwaltskosten gemäss Ziff. AV. des angefochtenen Urteils in Rechtskraft erwachsen ist. II.