C.1. des erstinstanzlichen Dispositivs). Mit Eingabe vom 8. Juni 2022 erklärte die Generalstaatsanwaltschaft Anschlussberufung, dies betreffend den Schuldspruch wegen schwerer Körperverletzung (anstelle des Schuldspruchs wegen versuchter und vollendeter schwerer Körperverletzung, mehrfach begangen) und die Strafzumessung (pag. 1621 ff.). C.________ (nachfolgend Privatkläger), amtlich vertreten durch Rechtsanwältin F.________, verzichtete mit Eingabe vom 26. Juni 2023 auf eine Anschlussberufung und machte keine Nichteintretensgründe geltend (pag. 1635 f.).