2 III. A.________ wird in Anwendung der Art. 40, 49 Abs. 1 und 2, 106 StGB verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 56 Monaten. Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 186 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet und es wird festgestellt, dass die Strafe am 13. Juni 2022 vorzeitig angetreten worden ist (Art. 51 StGB).