4. Der tarifmässige Parteikostenersatz im Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht wird auf CHF 2'491.10 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwalt B.________ eine auf CHF 1'952.60 (inkl. Auslagen und MWST) bestimmte amtliche Entschädigung ausgerichtet. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschwerdeführers betreffend die amtliche Entschädigung sowie die Nachzahlungspflicht betreffend die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem tarifmässigen Parteikostenersatz, ausmachend CHF 538.50 (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO).