20. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Obergericht, bestimmt auf CHF 600.00 (Art. 28 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 Bst. a i.V.m. Art. 5 VKD), werden zufolge Unterliegens dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Sie werden im Rahmen der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege vorläufig vom Kanton Bern getragen. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). 10 Die 2. Strafkammer beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.