Davon wird Rechtsanwalt B.________ eine auf CHF 1'952.60 festgesetzte amtliche Entschädigung ausgerichtet (Arbeitsaufwand von 9 Stunden zum Stundenansatz von CHF 200.00, zuzüglich Auslagen von CHF 13.00 sowie MWST). Vorbehalten bleibt auch hier die Rückzahlungspflicht des Beschwerdeführers betreffend die amtliche Entschädigung sowie die Nachzahlungspflicht betreffend die Differenz zum tarifmässigen Parteikostenersatz, ausmachend CHF 538.50 (Art. 113 VPRG i.V.m. Art. 123 ZPO). 19.3.6 Für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 112 Abs. 2 VRPG). V.