9 19.3.4 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren vor der SID über ausreichendes Vermögen verfügte, die Verfahrens- und Parteikosten selbst zu tragen. Die SID verneinte das Vorliegen von Prozessbedürftigkeit i.S.v. Art. 111 Abs. 1 Bst. a VRPG zu Recht. 19.3.5 Für das Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht liegt hingegen Prozessbedürftigkeit vor.