Im Zeitpunkt des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren vor der SID bestand somit ein ausreichendes Guthaben, um die Verfahrenskosten von CHF 200.00 sowie den anwaltlichen Aufwand von CHF 3'683.35 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen, ohne dass der von der SID auf CHF 6'000.00 bezifferte, unantastbare Notgroschen oder das Sparkonto angegangen werden müsste. Weshalb der Notgroschen stattdessen CHF 10'000.00 betragen soll, wird vom Beschwerdeführer nicht begründet, und mit den Erwägungen der SID setzt er sich in diesem Punkt nicht auseinander (vgl. pag. 21).