Dass sie gemäss dem Beschwerdeführer stattdessen zu den Vollzugskosten zu zählen (pag. 127 f.) – und damit prinzipiell vom Kanton zu tragen seien –, ist angesichts der unmissverständlichen Definitionen der Vollzugskosten und der persönlichen Auslagen gemäss Art. 3 f. RL KoVopA nicht nachvollziehbar. Auch die Anstaltsleitung der Justizvollzugsanstalt E.________ zählt diese Aufwendungen gemäss dem von der Verteidigung eingereichten Bestätigungsschreiben zu den persönlichen Auslagen (pag.