Sparkonto: CHF 5'514.40). Die vorliegend fraglichen Kosten für das Beschwerdeverfahren und die anwaltliche Vertretung zählen zu den persönlichen Auslagen und sind somit primär mit dem Freikonto und subsidiär mit dem Zweckkonto zu begleichen (Art. 12 Abs. 1 Bst. g RL Arbeitsentgelt; ferner Art. 4 Abs. 3 Bst. n der Richtlinie betreffend die Kostenträger für Vollzugskosten und persönliche Auslagen [nachfolgend RL KoVopA; SSED 17.1]). Dass sie gemäss dem Beschwerdeführer stattdessen zu den Vollzugskosten zu zählen (pag.