19.3.2 Gemäss Art. 10 der Richtlinie der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone betreffend das Arbeitsentgelt (nachfolgend RL Arbeitsentgelt; SSED 17.0) werden Arbeitsentgelte im Justizvollzug auf ein Frei-, Zweck- und Sparkonto aufgeteilt. Das Freikonto dient der Deckung persönlicher Auslagen; das Sparkonto dient als Rücklage für die Zeit nach dem Austritt und ist grundsätzlich unantastbar; das Zweckkonto dient der Sicherstellung der Kostenbeteiligungen und kann unter Umständen für persönliche Auslagen sowie für situationsbedingte Leistungen herangezogen werden (Art.