32 f.). 19.3 Seitens des Beschwerdeführers wird dagegen angeführt, in einem früheren Beschwerdeentscheid habe die SID bei nahezu identischen Vermögensverhältnissen noch unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Entgegen den Ausführungen der SID betrage der unantastbare Notgroschen CHF 10'000.00. Die Justizvollzugsanstalt E.________, in welcher sich der Beschwerdeführer zurzeit befinde, erlaube einzig Bezüge vom Freikonto zur Bezahlung von Verfahrens- und Parteikosten; auf diesem seien jedoch nicht ausreichende Mittel vorhanden (zum Ganzen pag. 21, 67 ff.).