Soweit das Vermögen den angemessenen Vermögensfreibetrag übersteigt, ist es unbesehen der Art der Vermögensanlage zumutbar, dieses zur Finanzierung des Prozesses zu verwenden (BGE 144 III 531 E. 4.1 mit Hinweisen). 19.2 Die SID wies in ihrem Beschwerdeentscheid das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und erwog, dass auf dem Spar-, Zweck- und Freikonto ausreichend Mittel vorhanden seien, damit der Beschwerdeführer die Verfahrens- sowie die Parteikosten innert Jahresfrist begleichen könne, ohne dass der auf CHF 6'000.00 bestimmte Notgroschen angetastet werden müsse (pag. 32 f.).