Die Festsetzung der Höhe eines angemessenen Vermögensfreibetrags (sog. «Notgroschen») richtet sich nach den Verhältnissen des konkreten Falles, wie namentlich dem Alter und der Gesundheit der gesuchstellenden Partei. Soweit das Vermögen den angemessenen Vermögensfreibetrag übersteigt, ist es unbesehen der Art der Vermögensanlage zumutbar, dieses zur Finanzierung des Prozesses zu verwenden (BGE 144 III 531 E. 4.1 mit Hinweisen).