Der Teil der finanziellen Mittel, der das zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse Notwendige übersteigt, muss mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Verfahrens- und Parteikosten verglichen werden; dabei sollte es der monatliche Überschuss der gesuchstellenden Partei ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen innert eines Jahres zu tilgen (BGE 141 III 369 E. 4.1). Ist verfügbares Vermögen vorhanden, so ist zu prüfen, ob es der rechtsuchenden Person zumutbar ist, dieses für die beabsichtigte Prozessführung anzugreifen.