7 19. Zu prüfen sind weiter die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren vor der SID und im vorliegenden Beschwerdeverfahren. 19.1 Gemäss Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG wird die gesuchstellende Partei von den Kos- ten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten befreit, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.