3540 und pag. 3573), sodass die vergleichsweise milde Sicherheitsmassnahme auch unter dem Aspekt des Selbstschutzes zu rechtfertigen gewesen wäre. 18.5.4 Zusammenfassend wäre der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vor der SID unterlegen, wenn das Verfahren nicht zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben worden wäre. Die Kostenauflage an ihn in Anwendung von Art. 110 Abs. 2 VRPG und der Verzicht auf eine Parteienschädigung ist nicht zu beanstanden.