Die SID wies im angefochtenen Entscheid zu Recht darauf hin, dass der Beschuldigte aufgrund der angekündigten Absicht zur Verwahrung eine markante und langfristige Verschlechterung seiner Perspektive mit künftig höheren Sicherheitsvorkehrungen befürchten musste. Dies, in Kombination mit dem Ausgeführten, machte einen Fluchtversuch wahrscheinlich (vgl. dazu die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Bedeutung der drohenden Sanktion bei strafprozessualer Un- tersuchungs- bzw. Sicherheitshaft, statt vieler BGE 125 I 60 E. 3 mit Hinweisen).