3671 Rückseite), erweckten aus gutem Grund Befürchtungen einer Affekthandlung. Angesichts seiner Ankündigungen gegenüber der Bezugsperson, beispielsweise dass er die Massnahme abbrechen werde und schon am Packen sei (amtliche Akten BVD pag. 3781), lag das Bestehen von Fluchtgefahr i.S.v. Art. 35 Abs. 1 JVG auf der Hand. Die SID wies im angefochtenen Entscheid zu Recht darauf hin, dass der Beschuldigte aufgrund der angekündigten Absicht zur Verwahrung eine markante und langfristige Verschlechterung seiner Perspektive mit künftig höheren Sicherheitsvorkehrungen befürchten musste.