Im Gutachten vom 24. Juni 2021 wurde zudem die mehrfach vermerkte Impulsivität des Beschwerdeführers aufgegriffen (amtliche Akten BVD pag. 3483) und zumindest als Unausgeglichenheit in der Affektivität bestätigt (amtliche Akten BVD pag. 3484). Die agitierten Reaktionen des Beschwerdeführers auf die aus seiner Sicht ungerechtfertigte Vollzugsänderung und die damit einhergehende Unsicherheit zum weiteren Verlauf (amtliche Akten BVD pag. 3781), verbunden mit seinem zuweilen inadäquaten Umgang mit Frustrationen (amtliche Akten BVD pag. 3671 Rückseite), erweckten aus gutem Grund Befürchtungen einer Affekthandlung.