Die angeordnete, besondere Sicherheitsmassnahme betraf somit die Verlegung in ein ordentliches Vollzugsmodell mit intensiverer Beobachtung und Betreuung innerhalb derselben, auf den Massnahmenvollzug spezialisierten Einrichtung. Der Eingriff in die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers war mit Blick auf die ausgesprochene, zum Anordnungszeitpunkt noch aktuelle stationäre therapeutische Massnahme i.S.v. Art. 59 StGB vergleichsweise leicht. Zwischenzeitlich wurde der Beschwerdeführer denn auch am 29. November 2022 in die Justizvollzugsanstalt E.______