18.5 Seitens des Beschwerdeführers werden die vorinstanzlichen Erwägungen als willkürlich eingestuft. So sei die Aussage gemäss dem Gutachten vom 24. Juni 2021, wonach der Beschwerdeführer bereits bei geringer Belastung zu impulsiven Reaktionen neige, aus dem Kontext gerissen worden; im Gutachten werde die Unterbringung in einer offenen Institution als vertretbar bezeichnet (amtliche Akten BVD pag. 3546). Die Vollzugsakten würden mehrere Jahrzehnte umfassen und ergäben keine Hinweise auf bestehende Fluchtgefahr, weshalb die entsprechende Einschätzung der SID rein spekulativ sei.