Mangelnde Offenheit, eine hohe Lügenbereitschaft sowie manipulatives Verhalten seien beim Beschwerdeführer bekannt, sodass seine einstweilig ruhige Reaktion auf die Ankündigungen nicht gegen das Vorhandensein von Fluchtgefahr spreche. Bei letztmaligem Thematisieren der nun erneut drohenden Verwahrung habe er sich in der geschlossenen Abteilung befunden, sodass eine Flucht nicht möglich gewesen sei (zum Ganzen pag. 31). 18.5 Seitens des Beschwerdeführers werden die vorinstanzlichen Erwägungen als willkürlich eingestuft.