5 fahr, weil dem Beschwerdeführer aufgrund der jüngsten Entwicklungen im Vollzug jegliche Lockerungs- und Entlassungsperspektive entzogen würde und er gemäss Gutachten vom 24. Juni 2021 bereits bei geringer Belastung zu impulsiven Reaktionen neige. Mangelnde Offenheit, eine hohe Lügenbereitschaft sowie manipulatives Verhalten seien beim Beschwerdeführer bekannt, sodass seine einstweilig ruhige Reaktion auf die Ankündigungen nicht gegen das Vorhandensein von Fluchtgefahr spreche.