Die BVD hielten in ihrer Verfügung vom 24. August 2022 fest, dass der Beschwerdeführer Berichten des Massnahmenzentrums C.________ zufolge mehrmals problematische Verhaltensweisen an den Tag gelegt habe und er unter grossem emotionalem Druck stehen werde, sobald er die beabsichtigten Vollzugsveränderungen realisiert habe. Angesichts der persönlichen Problembereiche des Beschwerdeführers (unterdurchschnittliche Intelligenz, gestörte Impulskontrolle, Geltungsbedürfnis und mangelhafter Bedürfnisaufschub) und seines jüngsten Vollzugsverhaltens könne eine durch Frust geleitete Entweichungsaktion nicht ausgeschlossen werden,