Die Anordnung besonderer Sicherheitsmassnahmen in Form einer Unterbringung in einer Abteilung mit erhöhter Sicherheit stellt in der Regel einen (weiteren) Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit nach Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) dar und muss nach den entsprechenden Kriterien gerechtfertigt sein (vgl. zu letzterem Urteil des Bundesgerichts 1P.335/2005 vom 25. August 2005 E. 2.3.).