Für die Kostenliquidation sind in diesem Fall die Prozessaussichten abzuschätzen, womit eine Prognose über den Verfahrensausgang aufgrund einer summarischen Prüfung der Begehren anhand der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Gegenstandsloswerdens gemeint ist (zum Ganzen RUTH HERZOG, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N 14 f. zu Art. 110 VRPG).