Verwaltungsakte der Vorinstanz, die zur Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens führen, begründen eine Gegenstandslosigkeit ohne Zutun i.S.v. Art. 110 Abs. 2 VRPG, wenn der Erlass des Verwaltungsakts zu den Obliegenheiten der Vorinstanz gehört. Für die Kostenliquidation sind in diesem Fall die Prozessaussichten abzuschätzen, womit eine Prognose über den Verfahrensausgang aufgrund einer summarischen Prüfung der Begehren anhand der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Gegenstandsloswerdens gemeint ist (zum Ganzen RUTH HERZOG, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl.