18. Strittig und zu prüfen ist die von der SID getroffene Kostenregelung. 18.1 Gemäss Art. 108 Abs. 1 VRPG werden die Verfahrenskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Wird ein Verfahren ohne Zutun einer Partei gegenstandslos, so sind die Verfahrens- und Parteikosten nach den abgeschätzten Prozessaussichten zu verlegen; sie können aus Billigkeitsgründen dem Gemeinwesen auferlegt werden (Art. 110 Abs. 2 VRPG). Verwaltungsakte der Vorinstanz, die zur Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens führen, begründen eine Gegenstandslosigkeit ohne Zutun i.S.v.