und 3631 ff.). Nachdem es im Rahmen eines begleiteten Beziehungsurlaubs zu inadäquatem Verhalten gekommen sei (worauf noch einzugehen sein wird), empfahl die KoFako gemäss dem Dispositiv vom 25. Juli 2022 keine Vollzugslockerungen mehr zu gewähren, die stationäre therapeutische Massnahme aufzuheben und eine Verwahrung nach Art. 64 StGB zu beantragen (vgl. zum Ganzen amtliche Akten BVD 3829 ff.). 17.2 Mit Blick auf diese Vollzugsplanung verfügte die Leitung der Vollzugseinrichtung am 10. August 2022 die temporäre Unterbringung des Beschwerdeführers in einer geschlossenen Abteilung mit erhöhter Sicherheit (amtliche Akten BVD pag.